Krankentagegeld darf nicht wegen geringeren Einkommens gekürzt werden

16.01.2018

Private Krankenversicherungen dürfen das an ihre Versicherten gezahlte Krankentagegeld nicht mit der Begründung reduzieren, dass das Versicherteneinkommen niedriger liegt als bei Vertragsschluss. Diese Praxis war lange Jahre üblich, auch wenn der Versicherte entsprechend höhere Prämien für sein Krankentagegeld geleistet hatte. 2016 schließlich verbot der Bundesgerichtshof derartige Klauseln.

Offenbar finden sie sich jedoch bis heute in manchen Verträgen. Sieben private Krankenversicherer wurden deshalb kürzlich vom Bund der Versicherten (BdV) abgemahnt, der allerdings keine konkreten Unternehmen benannte. Die Reaktion auf die Abmahnungen bezeichnet der BdV als „nicht akzeptabel“. Während manche Versicherer gar nicht reagierten, hätten andere zwar Unterlassungserklärungen abgegeben, diese aber zu ihren Gunsten formuliert. Daher prüfe der BdV nun weitere rechtliche Schritte. Privatversicherte, deren Krankentagegeld mit der oben genannten Begründung gekürzt werden soll, müssen dies jedenfalls grundsätzlich nicht hinnehmen.

Über Stefan Firnkäs

Tätig seit: 2004 Berufsbezeichnung: Versicherungsmakler Schwerpunkte: Private Krankenversicherung Altersvorsorge Berufsunfähigkeit Krankenzusatzversicherung betriebliche Altersvorsorge Gewerbeversicherung Finanzcheck Risikolebensversicherung gesetzliche Krankenversicherung Pflegeversicherung Sachversicherungen Kapitalanlage Qualifikationen: Versicherungsfachmann IHK Finanzanlagenfachmann IHK Selbstbeschreibung: Ich biete als Versicherungsmakler einen unabhängigen und fairen Marktüberblick. Ich vergleiche nicht nur Prämien, sondern auch die Leistungen der Produkte. Stets zum Vorteil meiner Kunden. Versicherungsvermittler seit 10/2004

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